Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kaffee Braun

Stand Januar 2021

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Kaffee Braun GmbH, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ohne die ausdrückliche Zustimmung beider Parteien gelten sie auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall mit dem Kunden getroffen werden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Hierfür ist jedoch ein schriftlicher Vertrag notwendig, der durch Kaffee Braun explizit schriftlich bestätigt werden muss.

§ 2 Verpflichtungen des Kunden

Wenn vereinbart wurde, dass der Kunde die Rohstoffe bereitstellt, dann verpflichtet sich dieser, die für die Durchführung der Auftragsarbeiten benötigten Rohstoffe auf eigene Kosten und eigene Rechnung zu liefern. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, über die Eigenschaften der eingesetzten Rohstoffe bestmöglich Auskunft zu geben, insbesondere über das Verhalten der Rohstoffe bei der geplanten Verarbeitung. Darüber hinaus muss der Kunde die Spezifikationen und Analysen der Rohwaren rechtzeitig vor Produktionsbeginn zur Verfügung stellen. Verarbeitungsvorschriften sind für Kaffee Braun nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Kunden schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsarbeiten erteilt werden. Der Kunde ist verpflichtet, den Rohstoff sowie die zugehörigen Spezifikationen zum mit Kaffee Braun vereinbarten Termin fachgerecht auf EURO-Paletten anzuliefern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist Kaffee Braun frei von der termingerechten Verarbeitungspflicht. Sollte die Anlieferung der Rohware in Baig Bags erfolgen, so sind ausschließlich formstabile Big Bags mit einer maximalen Nettofüllmenge von 800 kg zu verwenden. Kaffee Braun behält sich vor, die Annahme der Lieferung zu verweigern oder Mehrkosten in Rechnung zu stellen, sollte die Ware nicht fachgerecht angeliefert werden. Die Rohware bleibt auch während der Verarbeitung Eigentum des Kunden. Entstehen Kaffee Braun durch verspätete Anlieferungen Stillstandskosten von Produktionsanlagen, so hat Kaffee Braun das Recht, den Erlösausfall dem Kunden in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus übernimmt der Kunde die rechtliche Verantwortung für das Fertigprodukt. Dies beinhaltet u.a. aber nicht ausschließlich Deklaration der Etiketten und Verpackung, Mindesthaltbarkeitsdatum und weitere. Sollten die Rohwaren des Kunden nicht dem angegebenen Standard (gem. vorherigem Musterbefund) entsprechen und eine korrekte Verarbeitung nicht gewährleistet werden, dann kann Kaffee Braun den Auftrag stornieren. Kosten und Aufwendungen, die Kaffee Braun durch die Stornierung des Auftrags entstanden sind, sind von dem Kunden zu erstatten Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der vertraglichen Produkte im jeweiligen Land. Dasselbe gilt für alle textlichen und werblichen Aussagen an der Verpackung sowie im Umfeld des Inverkehrbringens. Soweit sich aus der jeweiligen Gesetzeslage trotzdem eine Haftung von Kaffee Braun ergeben sollte, stellt der Kunde Kaffee Braun im Innenverhältnis von jeglichen Ansprüchen frei und leistet einen entsprechenden Schadensausgleich, einschließlich sämtlicher Kosten zur Abwehr solcher Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für entstehende Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Diese Regelung gilt auch, soweit Rechte Dritter durch das Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes beeinträchtigt werden (z.B. Patentrechte oder ähnliches). Dies gilt insbesondere für den Fall des Exports der Ware durch den Kunden in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere falls durch die Erzeugnisse von Kaffee Braun Schutzrechte Dritter verletzt werden. Gleiches gilt, wenn durch unsachgemäße Verwendung Körperschäden oder Schäden an der Gesundheit sowie Sachschäden auftreten. Kauft Kaffee Braun Verpackungsmaterial und Rohstoffe, welche explizit für den Kunden und dessen Projekte vorgesehen ist, so hat der Kunde hierfür eine Abnahmeverpflichtung von 12 Monaten. Wird das Verpackungsmaterial und die Rohstoffe in dieser Zeit nicht verbraucht, kann Kaffee Braun dieses dem Kunden in Rechnung stellen.

§ 3 Verpflichtung von Kaffee Braun

Kaffee Braun stellt das Produkt, soweit anwendbar, entsprechend dem deutschen Lebens- bzw. Futtermittelrecht her. Kaffee Braun verpflichtet sich, die Verarbeitung entsprechend der Angaben und Vorgaben des Kunden vorzunehmen. Sollte es bei der Durchführung der Auftragsarbeiten tunlichst erscheinen von diesen Vorgaben abzuweichen so ist Kaffee Braun hierzu ohne Rücksprache berechtigt. Das gilt nicht, soweit der Kunde schriftlich die Verarbeitungsvorschriften aufgegeben und ein Abweichen hiervon ausdrücklich verboten hat. Die Verantwortung für die Verarbeitung trägt Kaffee Braun. Soweit Kaffee Braun weitere Rohstoffe beistellt, ist Kaffee Braun verpflichtet, die mit dem Kunden abgesprochenen Rohstoffspezifikationen einzuhalten.

§ 4 Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit unserer Waren, Verpackungen

Angebote durch Kaffee Braun erfolgen stets freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Kaffee Braun schriftlich bestätigt sind. Hierfür ist die Auftragsbestätigung maßgebend, sofern nicht der Kunde unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat. Bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein als Auftragsbestätigung. Muster gelten als Typmuster, die Eigenschaften des Musters werden nicht garantiert. Die Vertriebsangestellten von Kaffee Braun sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Stellt der Kunde die Verpackung für die Produkte bei, wird von Kaffee Braun für die Geeignetheit der Verpackungen keine Gewähr übernommen. Verpackungsmerkmale, Etiketten sowie sonstige Betriebsmittel, die vom Kunden gestellt werden, müssen den entsprechenden Vorgaben von Kaffee Braun entsprechen; bspw. den Vorgaben des Datenblatts mit Spezifikationen der Etiketten.

§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang

Kaffee Braun produziert immer in Absprache mit dem Kunden. Geplante Liefertermine stellen jedoch keine Fixtermine dar. Es kommt somit kein Fixgeschäft zustande. Sollte Kaffee Braun den geplanten Termin aus produktionstechnischen Gründen, die Kaffee Braun zu vertreten hat, nicht einhalten können, so hat der Kunde nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Kaffee Braun Anspruch auf Schadensersatz. Sollte es bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes zu einem Lieferverzug kommen, so ist der von Kaffee Braun zu ersetzende Verzugsschaden auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen (Teil-)Lieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-)Lieferung begrenzt. Bei höherer Gewalt, wie z.B. Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis aufgrund höherer Gewalt länger als zwei Monate, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die (Teil-)Gegenleistung zu erbringen und erhält die von ihm geleistete Vorauszahlung unverzüglich zurück; Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu. Kaffee Braun ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % der Vertragsmenge sind zulässig. Für alle Verkäufe gilt eine ab Werk Regelung. Die Gefahr des Versands und Transports obliegt stets dem Kunden. Dies gilt auch für Teillieferungen. Gefahrübergang tritt auch bei Annahmeverzug des Kunden ein. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Unbeschadet unserer weiteren Ansprüche sind wir berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 10 € pro Palette pro angefangenen Monat zu berechnen.

§ 6 Preise und Zahlungen

Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung und Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Für die Einlagerung von kundenspezifischen Rohwaren, gestellten Verpackungsmaterialien, Fertigware und weiteren Materialien, die dem Kunden eindeutig zuzuordnen sind, wird pro Palette und pro angefangenen Monat eine Gebühr von 10 € pro Palette berechnet. Kaffee Braun behält sich vor, eine Gebühr von 25 € pro Palette zu berechnen, sollten die Paletten bei Anlieferung oder Abholung nicht getauscht werden. Die Zahlungsziele werden in den jeweiligen Kontrakten festgelegt. Die Forderungen von Kaffee Braun können nicht mit Gegenforderungen gekürzt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, insofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.. Wenn ein höherer Schaden nachweisbar ist, dann wird dieser entsprechend berechnet. Eine Abtretung der Forderungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung nicht gestattet. Rechnungen können in Papierform oder auf elektronischem Wege übermittelt werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Gewährleistung

Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von Kaffee Braun, bis der Kunde alle bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns beglichen hat. Der Kunde hat die gelieferte Ware sofort nach Ankunft am Bestimmungsort sorgfältig zu prüfen. Bei offensichtlichen Mängeln muss die Mängelrüge innerhalb von 5 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort erfolgen andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Wenn ein Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, dann muss der Kunde innerhalb von 5 Tagen nach der Entdeckung diesen schriftlich mit genauer Beschreibung an Kaffee Braun melden. Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % der Vertragsmenge sind zulässig und können nicht gerügt werden. Rückstellmuster der produzierten Ware werden bis zum Ablauf der Frist der Mängelrüge aufbewahrt und anschließend vernichtet. Produktrückstände in der Siegelnaht der Verpackung sind teilweise unvermeidbar und können nicht gerügt werden, gleiches gilt für Folienverpackungen, bei denen das Druckbild leicht verrutscht ist. Der Kunde ist gehalten, uns unverzüglich Gelegenheit zu verschaffen, uns von dem Mangel zu überzeugen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die beanstandete Ware sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur im Einverständnis mit uns vorgenommen werden. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Transportschäden sind unverzüglich dem Spediteur anzuzeigen; hierbei gelten die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen. Ist eine Mängelrüge berechtigt und fristgerecht kann Kaffee Braun nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchführen. Ist dies nicht möglich, haftet Kaffee Braun nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für alle dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche gelten die nachfolgenden Punkte. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit die Haftung von Kaffee Braun nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe, Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Kaffee Braun. Eine Haftung für Produkte, die Kaffee Braun nach vom Kunden vorgegebenen Festlegungen hergestellt oder verpackt hat und diese dadurch fehlerhaft geliefert wurden, ist ausgeschlossen. Bei Mängeln, die auf Vorlieferanten zurückzuführen sind, kann Kaffee Braun vom Kunden verlangen zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber den Vorlieferanten zu verfolgen. Kaffee Braun wird dem Kunden gegenüber etwaige Gewährleistungs- und Ersatzansprüche gegenüber den Vorlieferanten abtreten. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Werden Eingriffe durch Dritte vorgenommen, oder die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet, gelagert oder behandelt, etc., entfällt jegliche Haftung von Kaffee Braun.

§ 8 Geheimhaltung

Erhalten Kunden Kenntnis von vertraulichen Informationen, wie z.B. über spezielle Produktionsverfahren, Know-how, Rezepturen, Arbeitsschritte und Spezifikationen von Kaffee Braun, so verpflichten sie sich, alle Informationen geheim zu halten. Der Kunde hat auch die Mitarbeiter des Unternehmens zur Geheimhaltung zu verpflichten. Verstößt der Kunde gegen eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht gegenüber Kaffee Braun, so hat der Kunde für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine von Kaffee Braun nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfender Vertragsstrafe an Kaffee Braun zu leisten.

§ 9 Gerichtsstand/Schlussbestimmung

Der Gerichtsstand ist das am Sitz der Firma Kaffee Braun GmbH zuständige Gericht. Die Durchführung des Vertrages, sowie seine rechtliche Bewertung, unterliegt dem deutschen Recht, unabhängig, ob der Vertrag im In- oder Ausland abgeschlossen wurde. In jedem Fall gilt, unter Ausschluss ausländischen Rechts insbesondere unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts und des Rechts der Europäischen Union, nur deutsches Recht.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags, einschließlich dieser Regelung, ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.